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   BGH, 21.03.2018 - AnwZ (Brfg) 56/17   

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https://dejure.org/2018,11803
BGH, 21.03.2018 - AnwZ (Brfg) 56/17 (https://dejure.org/2018,11803)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2018 - AnwZ (Brfg) 56/17 (https://dejure.org/2018,11803)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2018 - AnwZ (Brfg) 56/17 (https://dejure.org/2018,11803)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls als Eingriff in das Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Berufswahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls als Eingriff in das Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Berufswahl

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - AnwZ (Brfg) 56/17
    a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - AnwZ (Brfg) 56/17
    a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - AnwZ (Brfg) 56/17
    a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - AnwZ (Brfg) 56/17
    Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorgehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, ZInsO 2017, 2544 Rn. 4).
  • BGH, 15.10.2012 - AnwZ (Brfg) 45/12

    Zulassung der Berufung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Form und

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - AnwZ (Brfg) 56/17
    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgericht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 45/12, NJW-RR 2013, 303 Rn. 4).
  • BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17

    Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - AnwZ (Brfg) 56/17
    Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorgehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, ZInsO 2017, 2544 Rn. 4).
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